Seit 1991 unterstützen Mitarbeiter*innen der Lebenshilfe Schüler*innen mit einer Behinderung / Beeinträchtigung.
Die Unterstützung der schulischen Bildung für Menschen mit Behinderung hat sich im Laufe der Zeit als ein wichtiger Aufgabenbereich der Lebenshilfe herausgestellt.
Immer mehr Eltern von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung äußern den Wunsch, dass ihr Kind im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht wohnortnah gemeinsam mit Geschwistern, Freunden und Kindern aus der Nachbarschaft die Schule besuchen soll. Auch die Schule fordert oftmals zusätzliche Unterstützung ein.
Inklusive Schulbegleitung ist eine individuelle und personale Unterstützung für Schülerinnen mit Behinderungen an allgemeinen Schulen ob in der Förderschule, in der Grundschule, in allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen sowie an Hochschulen. Sie kann als Einzel- oder Gruppenleistung gewährt werden.
Grundlegende Ziele der Schulbegleitung sind:
- die Verwirklichung von schulischer Inklusion und Sicherung der Unterstützung für die Teilhabe beim Lernen und Leben im Schulalltag
- eine größtmögliche Selbständigkeit und
- die Sicherstellung des Besuchs der gewünschten und geeigneten Schule
Leistungen
Unsere Leistung der inklusiven Schulbegleitung gliedert sich auf in eine systemisch-sozialraumorientierte Leistung durch eine Koordinations- und Beratungskraft und in eine individuelle Leistung durch den Schulbegleiter.
Als Schulbegleitungen können folgende Personengruppen eingesetzt werden:
- Menschen, die sich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) engagieren,
- Sozial erfahrene Mitarbeiter*innen, die aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen geeignet sind und
- Fachkräfte, falls der Einzelfall dies erfordert.
Mit dem Bundesteilhabegesetzt wurden seit 01.01.2020 die „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ erstmals ausdrücklich geregelt.
Somit ist es den Schüler*innen auch möglich in den Ganztagsangeboten der Schulen eine Schulbegleitung zu bekommen.
Aufgabenfeld
Das Aufgabenfeld der Schulbegleitungen gestaltet sich sehr vielfältig und richtet sich nach den Bedarfen des Schülers und den Bedingungen vor Ort in der Schule.
So könnte die Schulbegleitung z.B. folgende Aufgaben haben:
- Unterstützung und Begleitung im schulischen Freizeitbereich, z.B. Begleitung in den Pausen, schulischen Veranstaltungen und Klassenfahrten.
- Unterstützung bei der (Selbst-) organisation und bei lebenspraktischen Tätigkeiten. Dazu gehören insbesondere Unterstützung beim Schulweg, beim Aus- und Ankleiden in der Schule, Orientierung im Schulgebäude, zeitliche Orientierung, beim Essen, beim Wechseln des Unterrichtsraums und beim Treppensteigen.
- Unterstützung bei unterschiedlichen Formen der Kommunikation zur Förderung der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Partizipation.
- Unterstützung bei einfachen grundpflegerischen Leistungen; z.B. beim Toilettengang oder bei der Versorgung mit Inkontinenzmaterialien.
- Im Einzelfall auch Notfallversorgung von Kindern mit Allergien oder Diabetes.
- Unterstützung um Regelverletzungen wahrzunehmen und Regeln besser befolgen zu lernen
- Abwendung von Eigen- und Fremdgefährdung.
- Unterstützung bei der Arbeitsplatzorganisation.
- Unterstützung dem Unterricht konzentriert und fokussiert zu folgen.
- dem Kind emotionalen Halt und Sicherheit geben…
Die Lehrkraft trägt auf jeden Fall grundsätzlich die Verantwortung für die Vermittlung von Lerninhalten.
Neben diesen direkten Aufgaben in Bezug auf den Schüler gehören aber auch indirekte Leistungen dazu. So kann es auch zum Arbeitsbereich des Schulbegleiters gehören, an Hilfeplangesprächen teilzunehmen, Gespräche mit Lehrern zu führen und bei der Erstellung von Berichten mitzuwirken.
Für alle Schulbegleitungen verpflichtend finden mehrmals jährlich Dienstbesprechungen statt. Weiterhin gibt es noch Teambesprechungen in kleinen, regionalen Schulbegleiterteams. Zudem bietet die Lebenshilfe Fortbildungen für ihre Schulbegleitungen an.
Wo und durch wen muss eine Schulbegleitung beantragt werden und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anspruch haben Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Dieses Recht ist verbrieft im SGB IX (in der Fassung von 2020) Teil 2 – Eingliederungshilferecht.
Auch Kinder mit einer seelischen Behinderung (wie AD(H)S oder Autismus) sind anspruchsberechtigt. Kinder, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind (§35a, SGB VIII) dürfen ebenfalls eine Schulbegleitung beantragen.
Die Kosten für die Schulbegleitung werden nicht vom Schulträger oder Land getragen.
Der Antrag kann direkt unter folgendem Link gestellt werden:
https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/AFM_EGH
oder
Team EGH Minderjährige
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
Tel. 04551- 951 9471
Antragstellung – welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Antragstellung sollte eine Stellungnahme der Eltern (bei Pflegekindern desjenigen, der die Vormundschaft hat) und der Schule eingereicht werden, in der beschrieben wird, welche Unterstützung das Kind benötigt. Zudem wird ein ärztliches oder Kinder bzw. jugend-psychiatrisches Gutachten benötigt. Ohne eine ärztliche Diagnose gewähren die Ämter in der Regel keine Schulbegleitung – selbst wenn Schüler aggressiv, stark verhaltensauffällig, lern- oder sozial benachteiligt sind.